Gleisanschlussförderung
Auf Grundlage der Gleisanschlussförderrichtlinie gewährt der Bund Wirtschaftunternehmen in privater Rechtsform für den Neubau eines Gleisanschlusses, zur Wiederbelebung stillgelegter oder nicht mehr genutzter Gleisanschlüsse und zum Ausbau von bestehenden Gleisanschlüssen finanzielle Zuwendungen in Höhe von maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Der Bund beabsichtigt mit diesem Förderprogramm eine Verlagerung von Anteilen des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene.
Voraussetzung für die finanzielle Förderung ist, dass sich die Unternehmen verpflichten, innerhalb des Förderzeitraums mittels Gleisanschlusses auf der Schiene ein bestimmtes - zusätzliches - Frachtvolumen (Mehrverkehre) zu transportieren. Bei Nichterreichung dieses Frachtvolumens ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Bewilligungsbehörde für Ihren Antrag. Die Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln wird unter Berücksichtigung der Nachfrage und der Dringlichkeit und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel getroffen.